Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 3 Begriffsbestimmung
Stand: 01.08.2025
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 SchfAusbV →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 – OVG 10 B 2.14Zitiert von 3
- BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 695/16 (A)Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,
2.
Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,
3.
Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,
4.
Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,
6.
technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.
Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.