Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/17#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/17#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/17#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/17#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.