Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ | mit 30 Prozent, |
2.
| „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ | mit 20 Prozent, |
3.
| „Klimaschutz und Energieeffizienz“ | mit 25 Prozent, |
4.
sowie
| „Lüftungstechnik“ | mit 15 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/16#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.