Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV 2012§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/7#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Kundenberatung | 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/7#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.