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# § 7 SchfAusbV 2012 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag	40 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Kundenberatung	20 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Anlagentechnik	30 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 7 SchfAusbV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/7

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