Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung

SchfAusbV 2012

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/4#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/4#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/4#abs-3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 3 § 5