Art 62
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/62#abs-1 (1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsorts vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/62#abs-2 (2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/62#abs-3 (3) Eine Scheckerklärung, die ein Inländer im Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.