Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 58

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/58#abs-1 (1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/58#abs-2 (2) Der Anspruch verjährt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.

Art 57 Art 59