Art 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 13.07.2010 – VIII ZR 291/09Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen: Berechnung der in Altmietverträgen vereinbarten Mietzahlungsfrist von 3 Werktagen zu MonatsbeginnZitiert von 4
- BGH, 17.10.2000 – XI ZR 312/99Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung mehrerer Forderungen im Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung und Folgen einer Nachholung im Streitverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/55#abs-1 (1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/55#abs-2 (2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/55#abs-3 (3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.