Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 35

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

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