Art 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 09.05.2000 – XI ZR 220/99Zitiert von 4
- BGH, 15.02.2000 – XI ZR 186/99Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 13.01.2006 – 10 U 59/05
3 Entscheidungen zu Art 35 ScheckG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.