Art 35
Stand: 10.06.2019
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 35 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.05.2000 – XI ZR 220/99Zitiert von 4
- BGH, 15.02.2000 – XI ZR 186/99Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 13.01.2006 – 10 U 59/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.