Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 34

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/34#abs-1 (1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/34#abs-2 (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/34#abs-3 (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Art 33 Art 35