Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/15#abs-1 (1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/15#abs-2 (2) Ein Teilindossament ist nichtig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/15#abs-3 (3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/15#abs-4 (4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/15#abs-5 (5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.

Art 14 Art 16