Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/14#abs-1 (1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/14#abs-2 (2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/14#abs-3 (3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.

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