Art 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LG Göttingen, 11.07.2002 – 3 O 77/02
- BGH, 06.09.2001 – 5 StR 318/01Zitiert von 6
- OLG Hamm, 12.06.2012 – I-7 U 3/12
- OLG Karlsruhe, 13.01.2004 – 17 U 71/03
4 Entscheidungen zu Art 1 ScheckG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Scheck enthält:
1.
die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe des Zahlungsorts;
5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.
die Unterschrift des Ausstellers.