Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

Stand: 10.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/47a#abs-1 (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/47a#abs-2 (2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.

§ 47 § 48