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§ 47a SchaumwZwStV 2010 — Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Stand: 10.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.