Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 26 Steueraufsicht
Stand: 13.02.2023
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- BFH, 21.01.2015 – XI R 5/13Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger WarenZitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/26#abs-1 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/26#abs-2 (2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.