Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/22a#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/22a#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/22a#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/22a#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.