Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

SchadRegProtAG

§ 4 Informantenschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/4#abs-1 (1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/4#abs-2 (2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.

§ 3 § 5