Gesetze / Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
SchVerschrFrdWäG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVerschrFrdW%C3%A4G/2#abs-1 (1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVerschrFrdW%C3%A4G/2#abs-2 (2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVerschrFrdW%C3%A4G/2#abs-3 (3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.