Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

SchSiMeistPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen wurden und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in allen Handlungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen.

§ 6 § 8