Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
SchSiMeistPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen wurden und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in allen Handlungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2004 I S. 1002
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.