Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 9 Anweisung der Liegeplätze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/9#abs-1 (1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/9#abs-2 (2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/9#abs-3 (3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.

§ 8 § 10