Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/7#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/7#abs-2 (2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.