Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/7#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/7#abs-2 (2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.

§ 6 § 8