Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 37 Verbote im Hafenbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/37#abs-1 (1) Im Hafenbereich verboten sind

1.
Baden,
2.
Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,
3.
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
4.
jegliche Verunreinigung des Hafens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/37#abs-2 (2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.

§ 36 § 38