Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-1 (1) Die Schleusenbetriebszeiten werden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven öffentlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-2 (2) Außerhalb der festgelegten Betriebszeiten sind Schleusungen nur in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-3 (3) Den schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der Schleusenbediensteten ist Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-4 (4) Ist eine Schleusenkammer durch das entsprechende Einfahrtssignal freigegeben worden, darf nur einzeln eingelaufen werden. Die Schleusenbediensteten bestimmen die Reihenfolge des Einlaufens und die Liegeplätze in der Schleusenkammer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-5 (5) Alle Fahrzeuge sind in der Schleuse festzumachen. Ausnahmegenehmigung erteilt der Hafenkapitän. Für die Nutzung der Landpoller oder auf Anweisung des Schleusenmeisters sind Festmacher zu nehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/35#abs-6 (6) Die Festmacherleinen müssen während des Schleusungsvorganges bordseitig ununterbrochen bewacht werden. Sie dürfen erst losgeworfen werden, wenn die Ausfahrt freigegeben ist oder Schleusenbedienstete hierzu auffordern.