Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 3 Anweisungen und Anordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/3#abs-1 (1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/3#abs-2 (2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 § 4