Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 17 Landgänge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/17#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/17#abs-2 (2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/17#abs-3 (3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/17#abs-4 (4) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.

§ 16 § 18