Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/1#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/1#abs-2 (2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.

§ 2