Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSVAnhang zu Anlage 1 (Wattfahrt)
Stand: 04.12.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I, Nr. 370 S. 31 – 37)
§ 1Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/anhang#abs-1 (1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der Bruttoraumzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/anhang#abs-2 (2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Anhangs ist
(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.
§ 3Besichtigung und Zeugniserteilung
(1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt.
(2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter Darstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenzten Fahrtbereichs.
§ 4Fahrtbeschränkung
Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt wurde, gilt:
Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Fahrgastschiffs in der Wattfahrt, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Sturmwarnungen. Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet.
§ 5Sicherheitsstandard
(1) Dieser Anhang bestimmt einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regeln aufeinander abgestimmt sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln des Anhangs vollständig angewendet werden.
(2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates 2009/45/EG.
Zu Anhang I
Zu Abschnitt 1
Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem 19. September 2021 gelegt wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden.
| mit | MDR | krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm] |
| V0 | Dienstgeschwindigkeit [m/s] | |
| D | Deplacement [t] | |
| KG‘ | Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien Flüssigkeitsoberflächen [m] | |
| LWL | Länge in der Wasserlinie [m] | |
| T | Tiefgang auf halber Schiffslänge [m] |
| mit | hKW | krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Neigungswinkel φ [m] |
| A | Überwasserlateralfläche [m2] | |
| D | Deplacement [t] | |
| lw | Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m] | |
| T | Tiefgang auf halber Schiffslänge [m] | |
| φ | jeweiliger Neigungswinkel [°] |
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Zu Abschnitt 2
Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wird oder wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden
Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes bestimmt ist:
Der in Teil B-1, Regel 6.2.3 des SOLAS-Übereinkommens zu berechnende Unterteilungsfaktor R für Fahrgastschiffe wird als 0,95 R festgesetzt.