Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 8

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge.

§ 7 § 9