Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 75

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/75#abs-1 (1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/75#abs-2 (2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.

§ 74 § 76