Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 67
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/67#abs-1 (1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/67#abs-2 (2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.