Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 67

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/67#abs-1 (1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/67#abs-2 (2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.

§ 66 § 68