Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 58
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.