Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 50
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/50#abs-1 (1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/50#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es als gelöscht.