Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 71

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/71#abs-1 (1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/71#abs-2 (2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/71#abs-3 (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 70 § 72