Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 39
Stand: 10.06.2019
Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
Änderungsverlauf
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06.07.2010 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2010 (BGBl. I 880)
BGBl. 2010 I S. 880
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