Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/29#abs-1 (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/29#abs-2 (2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/29#abs-3 (3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/29#abs-4 (4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/29#abs-5 (5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.