Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 23
Stand: 10.06.2019
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.