Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/14#abs-1 (1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/14#abs-2 (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.