Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 82

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/82#abs-1 (1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für den Nießbrauch an Grundstücken geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/82#abs-2 (2) Das Rangverhältnis zwischen einem Nießbrauch und den Schiffshypotheken bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht hat den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. § 25 Abs. 2, §§ 26, 27, 65 gelten sinngemäß.

§ 81a § 83