Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 51

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/51#abs-1 (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Schiffshypothek auf den neuen Gläubiger über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/51#abs-2 (2) Die Forderung kann nicht ohne die Schiffshypothek, die Schiffshypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/51#abs-3 (3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

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