Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/44#abs-1 (1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/44#abs-2 (2) Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 69.

§ 43 § 45