Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/23#abs-1 (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/23#abs-2 (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

§ 22 § 24