Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/1#abs-2 (2) (weggefallen)