Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

SchRGÄndG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG%C3%84ndG/3#abs-1 (1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG%C3%84ndG/3#abs-2 (2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.

Art 2 Art 4