Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 3 Dauer der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/3#abs-1 (1) Die Ausbildung umfaßt, mit dem Wintersemester beginnend, drei Winter- und drei Sommerhalbjahre. Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Universitäten, soweit nicht Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/3#abs-2 (2) Bewerbern, die von einer vergleichbaren Ausbildung oder vom Studium der Leibeserziehung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in die Ausbildung übertreten, können nach Überprüfung ihres Leistungsstands bis zu vier Semester angerechnet werden.

§ 2 § 4