nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SchOSpL (Bayern) — Dauer der Ausbildung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung umfaßt, mit dem Wintersemester beginnend, drei Winter- und drei Sommerhalbjahre. Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Universitäten, soweit nicht Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden.

(2) Bewerbern, die von einer vergleichbaren Ausbildung oder vom Studium der Leibeserziehung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in die Ausbildung übertreten, können nach Überprüfung ihres Leistungsstands bis zu vier Semester angerechnet werden.