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§ 24 SchOSpL (Bayern) — Zeugnis

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die bestandene Prüfung wird dem Ausbildungsteilnehmer das Zeugnis eines „staatlich geprüften Sportlehrers im freien Beruf“ ausgestellt.