Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/4#abs-1 (1) Zur Sicherung eines dem Alter der Schüler, Lehrlinge und Kinder entsprechenden vollwertigen und abwechslungsreichen Mittagessens sind den ernährungsphysiologischen Anforderungen entsprechende Mahlzeiten für folgende Altersgruppen bereitzustellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/4#abs-2 (2) Für die altersdifferenzierte Schülerspeisung sind durch die örtlichen Räte schrittweise die Voraussetzungen zu schaffen. Über den Zeitpunkt der Einführung entscheiden die Räte der Kreise entsprechend den örtlichen Bedingungen. Bis zur Einführung der altersdifferenzierten Schülerspeisung sind die Schüler aller Altersgruppen nach dem Normativ für Schüler der Klassen 1 bis 6 zu versorgen.