Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV§ 25
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/25#abs-1 (1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/25#abs-2 (2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.